Videotürklingeln

Videotürklingeln in Deutschland: Was ist erlaubt, was ist legal?

Videotürklingeln in Deutschland: Was ist erlaubt, was ist legal?

Kurz gesagt: Ja, Videotürklingeln sind in Deutschland erlaubt – wenn sie richtig eingestellt und angebracht sind. Entscheidend ist, dass die Kamera nur Ihren eigenen Bereich erfasst und nicht dauerhaft Gehweg, Straße oder Nachbarn filmt.

Sie sehen auf dem Smartphone, wer vor der Tür steht, sprechen mit dem Paketboten und behalten auch im Urlaub den Überblick. Kein Wunder, dass Videotürklingeln immer beliebter werden. Doch mit der Kamera an der Haustür stellen sich rechtliche Fragen: Darf ich Besucher filmen? Was ist mit dem Gehweg? Und was gilt in Mietshäusern? In diesem Beitrag erklären wir die aktuelle Rechtslage – anhand eines Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs.

Die aktuelle Rechtslage

Ein eigenes „Videotürklingel-Gesetz“ gibt es in Deutschland nicht. Maßgeblich sind vor allem die DSGVO, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und – im Mehrfamilienhaus – das Wohnungseigentumsrecht.

DSGVO und Haushaltsausnahme. Die DSGVO gilt nicht für Datenverarbeitungen, die ausschließlich persönlich oder familiär sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Diese Haushaltsausnahme wird aber eng ausgelegt. Seit dem EuGH-Urteil Ryneš (C-212/13, 2014) ist klar: Sobald eine private Kamera auch öffentlichen Raum wie Gehweg oder Straße erfasst, greift die Ausnahme nicht mehr. Nach Ansicht von Gerichten und Aufsichtsbehörden gilt das sogar für Privatwege, die ohne Zaun oder andere sichtbare Barriere betreten werden können (Datenschutz Agentur).

Wenn die DSGVO gilt. Dann brauchen Sie eine Rechtsgrundlage – in der Regel ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, etwa zu sehen, wer klingelt. Dieses Interesse wird gegen die Rechte der gefilmten Personen abgewogen. Hinzu kommen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO, meist per Hinweisschild, sowie kurze Speicherfristen.

Persönlichkeitsrecht und Nachbarn. Unabhängig von der DSGVO können Betroffene nach §§ 823, 1004 BGB Unterlassung verlangen, wenn sie in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Der BGH hat 2010 entschieden, dass schon ein berechtigter „Überwachungsdruck“ ausreichen kann – also die ernsthafte Befürchtung, gefilmt zu werden (VI ZR 176/09).

Ton ist besonders heikel. Wer Gespräche ohne Einverständnis aufzeichnet, kann sich nach § 201 StGB strafbar machen. Die Gegensprechfunktion ist unproblematisch; eine dauerhafte Tonaufnahme sollten Sie abschalten.

Die Rechtslage ist in Bewegung. Am 17. September 2026 hat der BGH dem EuGH Fragen zur Reichweite der Haushaltsausnahme vorgelegt (I ZR 289/25 und I ZR 256/25). Es geht unter anderem darum, ob die Ausnahme auch gilt, wenn gefilmte Personen Zugang zum Raum haben, aber nicht zum Haushalt gehören (Haufe, 21.09.2026). Die Antwort des EuGH dürfte auch für Videotürklingeln relevant werden.

Das Grundsatzurteil: BGH vom 08.04.2011 – V ZR 210/10

Der BGH hat entschieden: Eine Videokamera an der Klingel ist zulässig, wenn sie nur beim Klingeln kurz überträgt und nicht aufzeichnet. Das Urteil ist bis heute der wichtigste Maßstab für Videoklingeln.

Der Fall. Eine Wohnungseigentümerin in Berlin wollte in das gemeinsame Klingeltableau ihres Hauses eine Videokamera einbauen lassen. Die übrigen Eigentümer lehnten ab. Das Amtsgericht gab ihr Recht, das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf.

Die Entscheidung. Nach dem Leitsatz des BGH muss die Gemeinschaft den Einbau dulden, wenn vier Bedingungen erfüllt sind (Urteil bei iurado):

Kriterium

Was es in der Praxis bedeutet

Aktivierung nur durch Klingeln

Keine Daueraufnahme, kein Live-Bild „auf Verdacht“

Bild nur in die Wohnung, bei der geklingelt wurde

Nachbarn sehen Ihre Besucher nicht

Übertragung endet nach spätestens einer Minute

Kurze Identifikation statt Überwachung

Keine dauerhafte Bildaufzeichnung

Kein Archiv von Besuchern und Passanten

Die Begründung. In diesen engen Grenzen sah der BGH keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Der Eingangsbereich wird weder dauerhaft noch regelmäßig überwacht, und es werden nicht alle Hausbewohner erfasst. Die bloß theoretische Möglichkeit, die Anlage zu manipulieren, reicht nicht aus. Ein Nachteil liegt erst vor, wenn eine Manipulation konkret wahrscheinlich ist.

Ein wichtiger Nebensatz. Der BGH betonte, dass Videosprechanlagen in Mehrfamilienhäusern längst üblich sind. Jeder weiß, dass sie nur nach dem Klingeln kurz ein Bild zeigen. Ein Kameraauge am Klingelschild erweckt deshalb nicht den Eindruck einer Dauerüberwachung.

Was offen blieb. Ob eine dauerhafte Bildaufzeichnung zulässig wäre, hat der BGH ausdrücklich nicht entschieden. In seinem späteren Urteil vom 24.05.2013 (V ZR 220/12) bestätigte er die Linie: Eine dauerhafte Überwachung des Hauseingangs ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Hinweis: Das Urteil erging zum alten § 22 WEG. Seit der WEG-Reform 2020 regelt § 20 WEG bauliche Veränderungen; die Kriterien zum Persönlichkeitsschutz gelten weiter.

Checkliste: So nutzen Sie Ihre Videotürklingel rechtssicher

Wer sich an den Kriterien des BGH orientiert und öffentlichen Raum ausblendet, ist auf der sicheren Seite. Diese Punkte sollten Sie prüfen:

  • Blickwinkel begrenzen: Die Kamera erfasst nur Ihre Tür und Ihr Grundstück – nicht Gehweg, Straße oder Nachbargrundstück. Nutzen Sie Privatzonen oder Bildmaskierung.
  • Auslösung beim Klingeln: Die Kamera überträgt nur, wenn jemand klingelt. Bewegungserkennung nur einsetzen, wenn sie ausschließlich eigenen, nicht öffentlichen Bereich erfasst.
  • Kurze Übertragung: Die Live-Ansicht endet automatisch nach kurzer Zeit.
  • Keine Daueraufzeichnung: Aufnahmen nur im Ausnahmefall und mit kurzer automatischer Löschung.
  • Ton im Griff: Gegensprechen ja, heimliche Tonaufzeichnung nein.
  • Hinweisschild: Sobald die DSGVO gilt, informieren Sie Besucher sichtbar vor dem erfassten Bereich über Kamera, Zweck und Verantwortlichen.
  • Datenhaltung prüfen: Bevorzugen Sie lokale Speicherung oder Server in der EU, damit keine Bilder in unsichere Drittländer gelangen.

Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft

Im Mehrfamilienhaus brauchen Sie in der Regel eine Zustimmung, bevor die Kamera an die Tür kommt.

Als Mieter sprechen Sie vorab mit Ihrem Vermieter. Hausflur und Eingang gehören meist zum gemeinsam genutzten Bereich. Eine Kamera, die dort Mitbewohner beim Kommen und Gehen erfasst, kann deren Persönlichkeitsrecht verletzen – selbst wenn sie an Ihrer Wohnungstür hängt.

Als Wohnungseigentümer benötigen Sie für den Einbau am Gemeinschaftseigentum einen Beschluss der Gemeinschaft (§ 20 WEG). Das BGH-Urteil von 2011 zeigt aber: Erfüllt die Anlage die vier Kriterien, haben Sie gute Argumente, dass die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden.

Im Einfamilienhaus ist es am einfachsten. Hier entscheiden Sie allein – müssen aber genauso darauf achten, dass Gehweg und Nachbargrundstück nicht im Bild sind.

Videotürklingeln sind in Deutschland erlaubt, wenn sie dem Besucher-Check dienen und nicht der Überwachung. Der BGH hat 2011 klare Leitplanken gesetzt: Aktivierung nur beim Klingeln, Bild nur zum Klingelnden, kurze Übertragung, keine Daueraufzeichnung. Wer zusätzlich öffentlichen Raum ausblendet und die DSGVO beachtet, kann seine Videoklingel mit gutem Gewissen nutzen.

Unser Tipp: Videotürklingeln von Weber Protect. Die Videotürklingeln von Weber Protect werden in Deutschland entwickelt. Deutsche Datenschutzgesetze und DSGVO-Konformität haben bei ihrer Entwicklung höchste Priorität. So sind die Geräte darauf ausgelegt, genau die Anforderungen zu erfüllen, die Gerichte und Datenschutzbehörden stellen – und lassen sich damit legal einsetzen. Richten Sie Ihre Weber-Protect-Klingel bei der Installation so ein, dass nur Ihr eigener Bereich im Bild ist, und genießen Sie Sicherheit und Komfort ohne rechtliche Sorgen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Reading next

Darf der Vermieter oder Arbeitgeber Kameras aufstellen? Die aktuelle Rechtslage zu Videoüberwachung, DSGVO & Datenschutz

Leave a comment

This site is protected by hCaptcha and the hCaptcha Privacy Policy and Terms of Service apply.