Überwachungskameras

Darf der Vermieter oder Arbeitgeber Kameras aufstellen? Die aktuelle Rechtslage zu Videoüberwachung, DSGVO & Datenschutz

Darf der Vermieter oder Arbeitgeber Kameras aufstellen? Die aktuelle Rechtslage zu Videoüberwachung, DSGVO & Datenschutz

Das Bedürfnis nach Sicherheit ist groß! Egal ob im eigenen Mietshaus oder im Unternehmen. Doch die Installation von Überwachungskameras greift massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz ein. Wer Kameras unbedacht aufstellt, riskiert nicht nur die sofortige Demontage, sondern auch saftige Bußgelder nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie teure Schadenersatzforderungen.

Wann dürfen Vermieter und Arbeitgeber eine Videoüberwachung installieren und wo zieht der Gesetzgeber eine klare Grenze?

Videoüberwachung durch den Vermieter: Was ist im Mietrecht erlaubt?

Grundsätzlich gilt im Mietrecht: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre der Mieter wiegt schwerer als das Eigentumsschutzinteresse des Vermieters. Eine pauschale Überwachung von Mehrfamilienhäusern ist daher illegal.

  • Wohnungsinnenräume: Kameras in der gemieteten Wohnung sind absolut tabu und verletzen die Privatsphäre schwer.

  • Flure, Treppenhäuser und Aufzüge: Eine dauerhafte oder anlasslose Überwachung von Gemeinschaftsflächen im Mietshaus ist unzulässig, da sich Mieter diesen Bereichen im Alltag nicht entziehen können. 

  • Hauseingang und Außenbereich: Der Eingangsbereich darf im Regelfall nur dann gefilmt werden, wenn es in der Vergangenheit zu massiven, nachweisbaren Vorfällen (wie Einbrüchen oder schwerer Sachbeschädigung) kam und mildere Mittel (z. B. bessere Schlösser, Beleuchtung) nicht ausreichten.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Strenge Regeln für Arbeitgeber

Im Arbeitsrecht steht der Arbeitnehmerschutz an erster Stelle. Eine lückenlose Überwachung am Arbeitsplatz ist per Gesetz verboten. Es gilt das Prinzip der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Offene Kameraüberwachung am Arbeitsplatz

Sichtbare Kameras sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt, zum Beispiel zum Schutz von Eigentum (z. B. an Kassenbereichen im Einzelhandel oder an Hochsicherheits-Lägern).

  • Streng verboten: Die Überwachung von Pausenräumen, Umkleidekabinen, Toiletten sowie eine permanente Leistungs- und Verhaltenskontrolle (z. B. am Schreibtisch oder Fließband).

  • Voraussetzung: Der Betriebsrat muss zwingend mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Zudem müssen Mitarbeiter transparent per Hinweisschild informiert werden.

Verdeckte (heimliche) Videoüberwachung

Heimliche Kameras sind grundsätzlich unzulässig und verletzen das Persönlichkeitsrecht massiv. Sie stellen das allerletzte Mittel dar und sind nur ausnahmsweise erlaubt, wenn:

  1. Ein konkreter, schwerwiegender Verdacht einer Straftat (z. B. Diebstahl aus der Ladenkasse) gegen eine bestimmte Person vorliegt.

  2. Alle anderen milderen Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft sind.

  3. Die Überwachung zeitlich und räumlich strikt begrenzt ist.

Pflichten bei rechtlich zulässiger Videoüberwachung

Liegt im Ausnahmefall eine berechtigte Rechtsgrundlage (z. B. nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) vor, müssen Betreiber folgende Vorgaben zwingend einhalten:

  • Transparenz & Hinweispflicht: Deutlich sichtbare Hinweisschilder müssen vor dem Betreten des überwachten Bereichs über die Kamera und den Verantwortlichen informieren.

  • Speicherbegrenzung: Die Aufnahmen dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Nach gängiger Rechtsprechung müssen Videodaten nach 48 bis maximal 72 Stunden automatisch gelöscht werden, es sei denn, ein konkreter Vorfall erfordert eine Sicherung.

  • Zweckbindung: Die Daten dürfen ausschließlich für den angegebenen Sicherheitszweck verwendet werden – keinesfalls zur Leistungskontrolle von Mitarbeitern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Videoüberwachung

  • Sind Kamera-Attrappen im Treppenhaus oder am Arbeitsplatz erlaubt? Nein, meistens nicht. Gerichte werten selbst Attrappen oft als unzulässig, da sie einen psychologischen Überwachungsdruck erzeugen und bei Betroffenen das ständige Gefühl auslösen, beobachtet zu werden.

  • Welche Strafe droht bei illegaler Videoüberwachung? Verstöße gegen die DSGVO oder das BDSG können zu empfindlichen Bußgeldern durch die Datenschutzbehörden führen. Zudem riskieren Arbeitgeber und Vermieter hohe zivilrechtliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

  • Darf ich als Mieter eine Überwachungskamera an der Wohnungstür anbringen? Nur dann, wenn ausschließlich Ihr eigener, privater Eingangsbereich erfasst wird. Sobald der Flur, das Treppenhaus oder der Eingangsbereich von Nachbarn mit erfasst werden, ist dies unzulässig und kann zu mietrechtlichen Abmahnungen führen.

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